Allgemeine Geschäftsbedingungen der GÖLZ Ges.m.b.H.
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Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen im Geschäft mit dem Besteller. Andere Bedingungen gelten für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. In der Lieferung durch uns liegt keine Zustimmung. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Mitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
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Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Die Bestätigung ist maßgeblich für den Inhalt des Liefervertrages.
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Preise
Der Besteller hat den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu zahlen. Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) ab Lieferwerk ohne Umsatzsteuer, Zoll, Fracht, Versandverpackung, Versicherung usw.. Diese Kosten hat der Besteller auch ohne besonderen Ausweis in der Rechnung zusätzlich zu tragen.
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Verpackung
Die Art der Versandverpackung erfolgt nach unserer sachgemäßen Bestimmung. Die Versandverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
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Versand
Der Versand erfolgt stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sonderwünsche des Bestellers (z. B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit wie möglich berücksichtigt. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Gegenstand das Lieferwerk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z. B. Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme vereinbart zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
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Warenrückgaben
Diese bedürfen generell unserer ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Zustimmung. Soweit Rückgaben von uns akzeptiert werden, wird eine Manipulationsgebühr in der Höhe von 10% des Fakturenwertes bei Gutschrifterteilung in Abzug gebracht. Eine Rücknahme von gebrauchten Produkten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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Lieferung
Vereinbarte Lieferzeiten sind immer nur annähernd verbindlich, sie werden jedoch nach sachgerechtem Ermessen angegeben. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferware unser Lieferwerk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden der Versand bzw. die Abnahme der Lieferware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Ist die Einhaltung der Lieferung infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich, so verlängert sich die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer dieser Umstände. Sollten die Umstände länger als drei Monate dauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 9 – Gewähr wie folgt:
- All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer innerhalb von 8 Tagen nach dem Empfang der Sendung schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
- Der Bestseller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Liefervertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische-, elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Vorraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
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Die in Abschnitt 8.g) genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 9.b) für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur wenn:
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß 8.g) ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat
Sachmängel
Rechtsmängel
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Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vetragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8.g) und 9.b) entsprechend
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Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Gründen auch immer - nur bei:
- Vorsatz
- Grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
- Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit)
- Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
- Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
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Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die entsprechenden Fristen.
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Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen bezahlt hat, die wir gegen ihn haben. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen DiebstahlBruch-, Feuer-, Wasser- sowie sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf die Lieferware, an der wir das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat, Er darf die Lieferware nichtt verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Pfändungen der Lieferware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden. Bestehen schon Ansprüche aus der Beschädigung oder dem Untergang der noch nicht vollständig bezahlten Lieferware gegenüber Dritten, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Zahlungsanspruch hieraus an uns ab. Veräußert der Besteller die Lieferware, tritt er schon jetzt zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos an uns ab, und zwar in Höhe unserer Forderungen gegenüber dem Besteller. Der Besteller sichert in jedem Fall zu, bei der Einholung behördlicher Genehmigungen oder sonstiger Formalitäten mitzuwirken, sofern diese erforderlich werden. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet. Sind bei einer Lieferung (der Vorbehaltsware) seitens des Bestellers ins Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des oben in dieser Ziffer genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort vergleichsweise bezeichneten Rechte von uns bestimmte Maßnahmen durchzuführen, so geschieht dies auf Kosten des Bestellers. Lässt das Recht des Einfuhrlandes einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller dadaurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten zu verschaffen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Rücknahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto 30 Tage nach Rechnungsdatum oder innerhalb 8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank- Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Wird das Zahlungsziel überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. In jedem Fall sind wir berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern. Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Auftragserteilung bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorrauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Zahlungen dürfen nur an uns selbst oder an ausdrücklich schriftlich oder durch Inkassovollmacht legitimierte Personen geleistet werden. Wir behalten uns vor, Aufträge im Wert von weniger als 50,00 EURO sowie Aufträge von uns unbekannten Bestellern per Nachnahme abzuwickeln.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Salzburg. Auf alle Beziehungen zwischen dem Besteller und uns ist Österreichisches Recht, jedoch ausgenommen die Bestimmungen des einheitlichen Internationalen Kaufrechts und der UNKaufgesetze, anzuwenden. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch aus Wechseln oder Schecks, Salzburg vereinbart. Wir behalten uns vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.